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Kinderschutz

Dem BKV wurde im Dezember 2022 das Kinderschutzsiegel des Landessportbundes Berlin verliehen. 

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Alle Personen im BKV verpflichten sich satzungsgemäß dem Kinderschutz und den grundlegenden Verhaltensregeln. Diese Verhaltensregeln dienen sowohl dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohl-Gefährdung aller Art als auch dem Schutz von Mitarbeiter*innen vor einem falschen Verdacht.

1. Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte

Bei geplanten Einzeltrainings wird möglichst immer das "Sechs-Augen Prinzip" und / oder das "Prinzip der offenen Tür" eingehalten. Das bedeutet: Sollte ein*e Trainer*in Einzeltraining für erforderlich erachten, muss eine weitere Person anwesend sein. Ist dies nicht möglich, sind alle Türen bis zur Eingangstür offen zu halten.

2. Keine Privatgeschenke
an Kinder

Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter bzw. einer weiteren Mitarbeiterin abgesprochen sind.

3. Einzelne Kinder werden nicht in den Privatbereich mitgenommen

Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte, usw.) mitgenommen. Kinder und Jugendliche übernachten nicht im Privatbereich der betreuenden Personen.

4. Kein Duschen bzw. Übernachten alleine mit einzelnen Kindern

Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen geduscht (ggf. als letzte Person die Dusche nutzen). Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen, beispielsweise im Rahmen von Sportfesten, Freizeiten oder vergleichbaren Veranstaltungen sind möglich. Umkleidekabinen werden erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten.

5. Keine Geheimnisse
mit Kindern

Es werden keine Geheimnisse mit Kindern und Jugendlichen geteilt, auch nicht in Chats, per E-Mail oder anderen Formen digitaler Kommunikation mit einzelnen Kindern. Alle Absprachen / jegliche Kommunikation können / kann öffentlich gemacht werden.

6. Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern

Körperliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.

7. Transparenz im Handeln

Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem*einer weiteren Verantwortlichen abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.

Fragen?

Der BKV legt großen Wert auf Kinderschutz.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich jederzeit an unsere*n Kinderschutzbeauftragte*n.

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